Gesetze die, die indigene Bevölkerung betreffen, in der Republik Sacha und der Russischen Föderation im Vergleich

Markus Hirnsperger

 

In dieser Arbeit möchte ich die Unterschiede in den Gesetzen die, die indigene Bevölkerung betreffen, der Republik Sacha und der Russischen Föderation herausarbeiten. Durch den Status der Republik innerhalb der Russischen Föderation wurden in der Republik Sacha weitgehend unabhängige Gesetze für die Rechte der „kleinzahligen Völker des Nordens“ geschaffen. Solch weitreichende Gesetze sind, wie eine Verfassung, nur in einer Republik möglich. Die Republik Sacha nimmt aber unter den Republiken innerhalb der Russischen Föderation eine Sonderstellung ein, zum einen durch ihre Größe, und zum Zweiten durch das relativ hohe Einkommen der Bevölkerung (im Vergleich zu übrigen Rußland), bedingt durch den Abbau von Bodenschätzen, wie Diamanten und Gold.

Zunächst möchte ich kurz auf die demographische Situation in der Republik Sacha eingehen. Die Gesamtbevölkerung der Republik Sacha bertug 1989 ca. 1094000. Die ethnische Zusammensetzung ist wie folgt: Jakuten 33%, Russen 50%, Ukrainer 7% und „Völker des Nordens“ 3%. Die größten Gruppen der Völker des Nordens in der Republik Sacha sind die Ewenken, die Ewenen und die Jukagiren (exkl. Tataren). (Tischkov 1994: 434)

Die Gesetze auf die ich hier näher eingehen möchte sind die, die „Völker des Nordens“ betreffen. Zuerst einige Gesetze die in der Verfassung der Republik Sacha verankert sind: Die Verfassung der Republik Sacha wurde am 4. April 1992 angenommen.

§ 42: Die Republik Sacha garantiert die Erhaltung und Wiederaufrichtung der indigenen Völker des Nordens, der Russen und anderen Altsiedlern. Die Republik achtet die Traditionen, Kulturen und Gebräuche der indigenen Völker und "kleinzahligen Völker des Nordens", und verteidigt und gewährleistet ihre unabdingbaren Rechte:
- der Besitz und die Verwendung von Land und Ressourcen, entsprechend den Gesetzen, darunter landwirtschaftliche Familienbetrieben und Jagd- und Fischrechte
- die Organisation der sozialen und medizinischen Versorgung unter Beachtung der ökologischen Besonderheiten des jeweiligen Wohngebietes, der Wirtschaft und der ethnischen Besonderheiten des menschlichen Organismus;
- dem Schutz jeglicher Form von gewalttätiger Assimilierung oder Ethnozid, darunter der Eingriff in ethnische Eigenheiten, in historische und geheiligte Plätze und in Denkmäler der geistigen und materiellen Kultur. (Krjaschkov 1994: 280)

In diesen Paragraphen in der Verfassung der Republik Sacha sehen wir bereits, daß die Rechte der indigenen Bevölkerung für russische Verhältnisse recht ausgedehnt sind.

Im folgenden Paragraph ist festgehalten, daß die indigene Bevölkerung gewisse Rechte, das Land betreffend hat. (dazu später genaueres)

§44: Das Territorium der Republik Sacha gehört den Völkern der Republik und ist das angestammte Land der traditionell siedelnden Bewohner. (Krjaschkov 1994: 281)

Weiters ist in der Verfassung festgehalten, welche offiziellen Sprachen es in der Republik Sacha gibt. Insbesondere ist dabei wichtig, daß die jeweilige, nicht offizielle Sprache, auf lokaler Ebene Geltung findet. Unklar ist dabei, wie bei einer annähernd gleichen Verteilung verschiedener Sprachen vorgegangen wird.

§46: Die Staatssprache der Republik Sacha ist die Sprache Sacha und Russisch. Die Sprachen der Völker des Nordens in der Republik sind offizielle Sprachen in den Orten (Gegenden) in denen der Großteil der Bevölkerung die jeweilige Sprache spricht. (Krjaschkov 1994: 281)

Interessant sind weiters die ausgedehnten Gesetze für die nomadisierenden Familiengemeinden. Hier ist vor allem die Gründung von sogenannten „Obschtschina“ wichtig, auf die ich hier näher eingehen möchte.

über die nomadisierenden Familiengemeinden der "kleinzahligen Völker des Nordens". Gesetz der Republik Sacha vom 23. Dezember 1992

§1: Die nomadisierende Familiengemeinde entstehen zur Wiedererrichtung, Abgrenzung und Entwicklung der Lebensweise, Kultur und Sprache der „kleinzahligen Völker“ des Nordens. Die Gemeinde, wie ihre eigenständige Form der Führung der „Umweltbenützung“ und Wirtschaftsweise mit ihrem wandernden und nomadisierenden Charakter gewährleistet den Schutz der Bürgerrechte, der ökonomischen -, politischen -, sozial-kulturellen Rechte und die Freiheit ihrer Mitglieder, auf dem Gebiet des angestammten Landes mit seinen natürlichen Ressourcen. Als Grundlage zur Gründung einer Gemeinschaft gelten: Führung einer Wirtschaftsweise in traditioneller Art; Freiwilligkeit; Vorhandensein von Land für die traditionelle Beschäftigung und den Erwerb; geistige Einheit der Mitglieder der Gemeinde; Wählbarkeit von leitenden Organen. (Krjaschkov 1994: 282) Hier sehen wir ebenfalls die weitreichenden Schutzbestimmungen für die „kleinzahligen Völkern“. Notwendig ist jedoch die Führung einer traditionellen Wirtschaftsweise.

Im folgenden Paragraphen ist präzisiert, wer ein Mitglied einer sogenannten „Obschtschina“ werden kann:

§2 Mitglieder der Gemeinde Mitglieder von Gemeinden können Ewenen, Ewenken, Jukagiren, Tschuktschen und Dolganen sowie die Mitglieder ihrer Familien sein. Weiters Vertreter der indigenen Bevölkerung Jakutiens und andere ethnische Gemeinschaften des Nordens, welche auf dem Territorium der Gemeinde wohnen und eine traditionelle Wirtschaftsweise betreiben, gleich der, der "kleinzahligen Völker des Nordens". Minderjährige Kinder, Personen im Pensionsalter, Personen die ihre Arbeitsfähigkeit verloren haben, nicht arbeitende Behinderte welche ständig im Territorium der Gemeinde leben werden als Mitglieder der Gemeinde anerkannt ohne die nötigen Dokumente vorzuweisen. Die Mitglieder können nach eigener Entscheidung die Gemeinde verlassen. In diesem Fall muß dem Mitglied der Gemeinde ein Teil der erwirtschafteten Mittel übergeben werden. (Krjaschkov 1994: 282f) Interessant in diesem Gesetz ist, daß auch ein ausgedehnter Schutz für schwächere Mitglieder besteht, und daß ein Austreten aus der Gemeinschaft möglich ist, und die jeweilige Person, gewissermaßen für ihre Rechte, Kompensationszahlungen erhält. Die Modalitäten der Gründung einer Gemeinde sind in folgendem Gesetz geregelt. §3 Gründung einer Gemeinde Die Gründung der Gemeinde erfolgt durch die Willenserklärung eines Vertreters der "kleinzahligen Völker des Nordens", oder eines Vertreters der indigenen Bevölkerung oder anderer ethnischer Gruppen des Nordens, welche ständig auf dem betreffenden Gebiet wohnen. Die Gründung einer Gemeinde kann durch die einfache Mehrheit in der Gemeindeversammlung beschlossen werden. Die Verhinderung der Gründung oder der Tätigkeit der Gemeinde ist nicht zulässig. (Krjaschkov 1994: 283)

Folgendes Gesetz regelt die Registrierung der „Obschtschina“. Wichtig ist vor allem die Klausel die für das Ansuchen der Registrierung eine maximale Bearbeitungsdauer von 2 Wochen vorsieht. Dies dient wahrscheinlich dazu um zu vermeiden, daß durch endlose Amtswege die Gründung der Gemeinde verhindert wird. Weiters ist wichtig, daß die Nutzung der natürlichen Ressourcen unbefristet ist. §4 Registrierung der Gemeinde Die Registrierung der Gemeinde gilt als anerkannt, 2 Wochen nach dem Einlangen der Dokumente bei der Administration des Rayones und erhält eine Registrierungskarte und einen Akt über das Recht der unbefristeten Nutzung des Bodens. Nach der Registrierung gilt die Gemeinde als Rechtsperson. (Krjaschkov 1994: 283)

Die Bestimmungen über die mindestens einmal jährlich durchzuführende Gemeindeversammlung sehen wie folgt aus:

§5 Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung der volljährigen Mitglieder der Gemeinde fungiert als das höchste Organ der Selbstverwaltung und ist zuständig für Fragen der wirtschaftlichen und sozio-kulturellen Entwicklung. Die Gemeindeversammlung wählt den Rat der Gemeinde, das Haupt der Gemeinde und die Revisionskommission. Der Rat der Gemeinde und das Haupt der Gemeinde wird auf 5 Jahre gewählt. Die Gemeindeversammlung bestimmt über die Annahme von Statuten und deren Änderung, die Namengebung, den Aufenthaltsort und die Symbole der Gemeinde; Sie bestimmt weiters die innerwirtschaftlichen Gesetze und bestimmt über die Änderung von Grenzen, über Fischparzellen und Jagdrechte. (Krjaschkov 1994: 283)

Das Eigentum der Gemeinde befindet sich im kollektiven Besitz ihrer Mitglieder:

§7 Eigentum der Gemeinde Im kollektiven Eigentum der Gemeinde befinden sich die erzeugten Produkte, die Erträge aus der Jagd und dem Fischfang, sowie andere Gewerbe [...]. (Krjaschkov 1994: 284)

Im folgenden Gesetz sind die Landrechte bzw. Nutzungsrechte geregelt. Weiters ist zu vermerken, daß die lokale Bevölkerung der wirtschaftlichen und andersartigen Erschließung zustimmen muß, wenn diese anders als die traditionelle Wirtschaftsweise ist. Land der Gemeinde

§8 Landnutzung der Gemeinde Das Land, die erneuerbaren natürlichen Ressourcen, die landwirtschaftlichen Gebiete, die Jagd- und Fischgebiete, die Gewässer, die Rentierweiden stehen der Gemeinde zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung. Das Land, welches zur Nutzung an die Gemeinde übergeben wird, ist das Eigentum der Völker der Republik Sacha, in der Person der "kleinzahligen Völker des Nordens" und der indigenen Bevölkerung von Jakutien, und ohne ihre Zustimmung ist die wirtschaftliche oder andersartige Erschließung, die nicht mit der traditionellen Wirtschaftsweise übereinstimmt, nicht erlaubt. (Krjaschkov 1994: 284)

§9 und §10 sind über die Verteilung der Landrechte. Diese beinhalten die Ansprüche auf Rentierweiden entsprechend den Wanderbewegungen der Rentiere und der nomadisierenden Bevölkerung. (vgl. Krjaschkov 1994: 284)

Im weiteren gibt es von Seiten der Republik Sacha eine Garantie über die traditionelle Nutzung des Landes bzw. welche wirtschaftlichen Betriebe unter welchen Bedingungen angesiedelt werden dürfen. Garantie über die traditionelle Nutzung der Natur und die sozial-ökonomische Tätigkeit der Gemeinde §16[...] Auf dem Land, welches mit der Gemeinde verbunden ist, können, mit Zustimmung der Gemeinde, bäuerliche Betriebe, Firmen und andere wirtschaftliche Strukturen geschaffen werden, welche sich mit dem traditionellen Erwerb beschäftigen, und nicht im Widerspruch zu den Interessen der "kleinzahligen Völker des Nordens" stehen. (Krjaschkov 1994: 286)

Weiters finden sich noch Gesetze, die traditionelle Medizin als Bestandteil der jeweiligen Kultur sehen, und als medizinische Versorgung anerkennen. Darüber hinaus steht jedoch den „kleinzahligen Völkern des Nordens“ die allgemeine (schulmedizinische) Versorgung offen. (vgl. Krjaschkov 1994: 288f)

Im Vergleich zur Republik Sacha sind die Gesetze in der Russischen Föderation weit weniger fortgeschritten. Die "kleinzahligen Völker" betreffend, gibt es von Seiten der Russischen Föderation zahlreiche Entwürfe, Deklarationen und Dokumente, die Großteils als Entwicklungsprogramme verstanden werden können. Es sind weit weniger Gesetze umgesetzt, wie dies in der Republik Sacha der Fall ist. Dies geht von Zuschüssen (oder geplanten Zuschüssen) von den Städten Moskau und St. Petersburg bis hin zu medizinischen Versorungsplänen. Mit dem leider nicht sehr aktuellen Material (ca. 1991) lassen sich oft nur geplante Ansätze oder Pläne sowohl für die zu bestimmenden Gesetze als auch für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung ausmachen. Inwieweit diese Pläne umgesetzt sind, konnte ich nicht eruieren.

Als Beispiel für einen solchen Plan wäre das staatliche Programm über die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der "kleinzahligen Völker des Nordens" von 1991 bis 1995 zu erwähnen. Er beinhaltet unter anderem: - Bau von Wohnhäusern, Schulen, Kulturhäuser (inkl. ethnische Kulturzentren für die "kleinzahligen Völker des Nordens") etc. (vgl. Krjaschkov 1994: 151ff)

Weiters gibt es für verschiedene einzelne Regionen bestimmte Bestimmungen und Entwicklungspläne (z.B.: Autonomer Kreis der Tschuktschen), oder für das Gebiet der Chanten und Mansen bezüglich der Ausbeutung der Bodenschätze. (vgl. Krjaschkov 1994: 182f, bzw. 247f)

Nun möchte ich auf die Gesetze in der Russischen Föderation eingehen die, die indigene Bevölkerung betreffen. Verfassung der Russischen Föderation (12.12.1993) Die Regelung der offiziellen Sprache ist der, der Republik Sacha ähnlich. Die offizielle Landessprache ist Russisch, die Russische Föderation garantiert allen ihren Völkern die Erhaltung ihrer Muttersprache.

§ 68, Abs.: 3 Die Russische Föderation garantiert allen ihren Völkern die Erhaltung ihrer Muttersprache, sowie die Schaffung von Einrichtungen zur Lehre und Entwicklung. (vgl. Krjaschkov 1994: 114) Über die Sprachen in der RSFSR (Gesetz der RSFSR vom 25. 10. 1991) Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch, wobei aber im Gesetz sehr viele Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der jeweiligen lokalen Sprachen von Seiten des Staates enthalten ist. Weiters gibt es weitreichende Rechte die lokale Sprache, lokal als offizielle Sprache zu verwenden. (vgl. Krjaschkov 1994: 129f)

Ein wichtiger Punkt in der Gesetzgebung der Russischen Föderation ist die örtliche Selbstverwaltung. Diese Gesetze sind zwar nicht ausschließlich für die indigene Bevölkerung geschaffen, betreffen diese aber ebenfalls. In diesem Gesetz sehen wir eine ähnliche Regelung wie in den „Obschtschina“ in der Republik Sacha, jedoch in einer weniger weitreichenden Ausführung. Gesetz über die örtliche Selbstverwaltung in der Russischen Föderation (Gesetz der Russischen Föderation vom 6.7.1991 mit Änderungen und Vervollständigungen am 22.10.1992):

§1 Die örtliche Selbstverwaltung in der Russischen Föderation dient als Organisationssystem um eigene Entscheidungen auf lokaler Ebene treffen zu können. Maßgeblich dabei ist die örtliche Bevölkerung und ihre historischen bzw. national-ethnischen oder andere Besonderheiten. Die örtliche Selbstverwaltung wird durch die jeweilige Bevölkerung realisiert (sei es durch ein Referendum, durch die örtliche Administration oder die Bürgerversammlung) Die örtliche Selbstverwaltung kann sowohl in einem Rayon, in einem Stadtbezirk, in einer Stadt etc. zur Anwendung kommen. (vgl. Krjaschkov 1994:126) Die Aufgabenbereiche der örtlichen Selbstverwaltungen liegen hauptsächlich im politischen bzw. ökonomischen Bereich.

Ein interessantes Gesetz, welches vor allem die indigene Bevölkerung betrifft regelt die Bezahlung für Land. Weiters ist die Erzeugung von traditionellen Kunstgegenständen ebenfalls als traditionelle Beschäftigung zu sehen. (nicht so in der Republik Sacha).

Über die Bezahlung für Land (Gesetz der RSFSR vom 11.10.1991) Von der Bezahlung für Land sind zur Gänze befreit: ...Staatsbürger, die sich in einer traditionellen Beschäftigung in ihrem Wohngebiet nachgehen und die "kleinzahligen Völker", die eine traditionelle Wirtschaftsweise haben oder traditionelle Kunstgegenstände produzieren.

Das Gesetz, welches die Nutzungsdauer des Bodens und der natürlichen Ressourcen regelt unterscheidet sich von der Republik Sacha in einem wesentlichen Punkt. In der Republik Sacha ist die Nutzung von Land und der natürlichen Ressourcen ein zeitlich unbeschränktes Recht. In der Russischen Föderation ist die Nutzungsdauer zeitlich beschränkt, Rentierzüchter dürfen das Land jedoch nicht wie die übrigen Bürger 3 Jahre sondern 25 Jahre nützen. vgl. Landkodex der RSFSR (angenommen am 25. April 1991), (vgl. Krjaschkov 1994: 123)

Zusammenfassung:

Von der Gesetzeslage, scheint die Situation der indigenen Bevölkerung in der Republik Sacha besser zu sein als im Gebiet der Russischen Föderation. Die Gesetze der Republik Sacha gehen genauer auf die Situation der indigenen Bevölkerung ein und es wurde ein eigenen Gesetzesappart geschaffen der, der indigenen Bevölkerung mehr Rechte einräumt. In der Russischen Föderation scheint mir nur gelegentlich auf die spezielle Situation eingegangen zu werden, dies mag auch dadurch bedingt sein, daß die Republik Sacha kleiner ist und eher auf „lokaler“ Ebene arbeiten kann. Was die offizielle Landessprache betrifft, kann man keinen größeren Unterschied zwischen der Republik Sacha und der Russischen Föderation feststellen. Ein sehr interessanter Ansatz ist für mich die Selbstverwaltung in Form von Gemeinden (Obschtschina) in der Republik Sacha. In diesen Gemeinden werden der Bevölkerung weitgehende Rechte eingeräumt die in dieser Form in den Gesetzen der Russischen Föderation nicht zu finden sind Vergleichbar ist dies mit der Selbstverwaltung in der Russischen Föderation, welche aber nicht so ausgeprägt ist. Interessant ist ebenfalls, daß die Bodenschätze (sowohl in der Republik Sacha als auch in der Russischen Föderation) nicht im Selbstbestimmungsrecht erwähnt sind. Die Landnutzung beschränkt sich auf die Nutzung von erneuerbaren Ressourcen, wie Wald, etc. Weiters finden wir in den Gesetzen der Republik Sacha eine „Gewährleistung“ über die medizinische Versorgung der „kleinzahligen“ Völker des Nordens, sowie die Anerkennung der traditionellen Medizin der jeweiligen Bevölkerung. Vergleicht man die Gesetze der Russischen Föderation und der Republik Sacha mit der UN Deklaration über die Rechte der indigenen Bevölkerung (siehe Internet-Quelle), so stellt sich heraus, daß die Gesetze der Republik Sacha eindeutig näher an diesen Forderungskatalog herankommen, und vieles, was in der Russischen Föderation im Planungsstadium befindet, in der Republik Sacha als Gesetz verabschiedet ist.

Bibliographie:

TISCHKOV, V. A. (Redakteur) 1994 Narodi Rossii, Enziklopedija, Naucnoe Isdatel’stvo, Moskva,

KRJASCHKOV, V. A. (Hrg.) 1994 Status malocislennych narodov Rossii, Pravovye Akty i Dokumenty, Juristiceskaja Literatura, Moskva

Internet-Quelle:
Fourth World Documentation Project
http://www.halcyon.com/FWDP/cwiscat.html
DECLARATION ON INDIGENOUS PEOPLES RIGHTS
This pamphlet is a joint project of the Inuit Circumpolar Conference and the Chiefs of Ontario (made possible by the financial assistance of the Department of Indian Affairs and Northern Development and Inuit Tapirisat of Canada) and will soon be available in printed form in English, Inuktitut, Cree and Ojibway. Copyright Inuit Circumpolar Conference and Chiefs of Ontario. October 1996 19. Juni 1998, 21:46

© Markus Hirnsperger 1999